§§ 3, 26 UrhG
Die konkreten Gestaltungsmittel eines Lichtbilds, aus denen sich sein Werkcharakter ergeben soll, müssen auf der Grundlage eines ausreichenden Tatsachenvorbringens (verbal) festgestellt werden. Ein anspruchsvernichtender Einwand, mit dem Werkqualität behauptet wird, muss im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar erhoben werden.