§§ 16, 58 VersVG
In der Schadensversicherung verdrängt die Mitteilungspflicht des § 58 VersVG die Anzeigepflichten nach §§ 16 ff VersVG nicht, sondern diese bestehen selbstständig nebeneinander. § 58 Abs 1 VersVG lässt daher die Anzeigepflichten nach §§ 16 ff VersVG unberührt.