§ 2 Abs 3 FamZeitbG
Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts des "anderen Elternteils" während der Familienzeit des Vaters liegt weiterhin ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG vor.