Art IX EGJN, § 42 JN
Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a Übk der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens
Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit stellt kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und ist bei der Prüfung der Immunität des Staates bei Klagen von Arbeitnehmern zu beachten. Es kommt daher – in Abkehr von der bisherigen Judikatur – nicht mehr ausschließlich auf die Natur des Rechtsgeschäfts, die Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit, an.