§ 17b Abs 1 GehG
Die Anordnung, sich innerhalb eines Gebiets aufzuhalten, das eine Anreise zum Dienstort in längstens 1 1/2 Stunden ermöglicht, ist keine Anordnung zum Aufenthalt "an einem bestimmten Ort".
§ 17b Abs 1 GehG
Die Anordnung, sich innerhalb eines Gebiets aufzuhalten, das eine Anreise zum Dienstort in längstens 1 1/2 Stunden ermöglicht, ist keine Anordnung zum Aufenthalt "an einem bestimmten Ort".