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Strafsachen §§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 und 2 StGB; § 494a Abs 1 StPO (RZ 2020/10)

EntscheidungenStrafsachenErnst Eugen FabrizyRZ 2020/10RZ 2020, 110 Heft 5 v. 15.5.2020

§§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 und 2 StGB

§ 494a Abs 1 StPO:

Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird, setzt gemäß § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus. Deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit – also die Begehung einer (bloß) mit Strafe bedrohten Handlung – scheidet hingegen als Widerrufsgrund und demnach auch als Voraussetzung für eine Probezeitverlängerung aus.

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