§ 285 Abs 2 StPO
Die in § 285 Abs 2 StPO vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit ist schon mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Erfordernis angemessener Verfahrensdauer (Art 6 Abs 1 MRK) auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.
§ 285 Abs 2 StPO
Die in § 285 Abs 2 StPO vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit ist schon mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Erfordernis angemessener Verfahrensdauer (Art 6 Abs 1 MRK) auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.