§§ 32 Abs 2 und Abs 3, 84 Abs 1, 87 Abs 1 StGB
Die erschwerende Wertung (§ 32 Abs 3 StGB) von Verletzungsfolgen, die über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß (hier iSd § 84 Abs 1 StGB) hinausgehen, bedeutet keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB.