§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO
Es entspricht dem Wesen eines Prozesskostenvorschusses, dass der Empfänger diesen mit den von ihm in der Folge tatsächlich aufgewendeten (Prozess-)Kosten verrechnen, also einen allfälligen Überschuss zurückzahlen muss.
§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO
Es entspricht dem Wesen eines Prozesskostenvorschusses, dass der Empfänger diesen mit den von ihm in der Folge tatsächlich aufgewendeten (Prozess-)Kosten verrechnen, also einen allfälligen Überschuss zurückzahlen muss.