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Zustellung in der Coronakrise

WissenschaftHR Dr. Heinrich StumvollRZ 2020, 94 Heft 5 v. 15.5.2020

Stand der Sach- und Rechtslage am 6. Mai 2020 (Redaktionsschluss)

Die Zustellerleichterungen des § 26a ZustG liefen mit Ablauf des 30. April 2020 aus, weil die für ihre Anwendung im Einleitungssatz des § 26a gesetzte Bedingung (die Fristunterbrechung nach den genannten beiden Gesetzen) ab 1.5.2020 wegfiel.

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