Stand der Sach- und Rechtslage am 6. Mai 2020 (Redaktionsschluss)
Die Zustellerleichterungen des § 26a ZustG liefen mit Ablauf des 30. April 2020 aus, weil die für ihre Anwendung im Einleitungssatz des § 26a gesetzte Bedingung (die Fristunterbrechung nach den genannten beiden Gesetzen) ab 1.5.2020 wegfiel.