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Strafsachen § 124 Abs 1 und Abs 2 StPO (RZ 2020, 73)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2020, 73 Heft 4 v. 15.4.2020

§ 124 Abs 1 und Abs 2 StPO:

Biologische Tatortspuren (iSd § 124 Abs 2 StPO) sind (nur) solche Spuren, die behördlich (etwa im Rahmen kriminalpolizeilicher Tatortarbeit) am Tatort aufgefunden und gesichert wurden, nicht aber solche, derer die Behörde außerhalb des Tatorts habhaft wird, mögen sie auch ursprünglich am Tatort entstanden sein.

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