§ 7 EO, § 89d GOG, § 416 Abs 3 ZPO
Eine im ERV zugestellte einstweilige Verfügung ist bereits dann vollstreckbar, wenn der Gegner der gefährdeten Partei Kenntnis von der Entscheidung hat und sich diese im elektronischen Verfügungsbereich seines anwaltlichen Vertreters befindet.