§ 15 Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs
Nach § 15 Abs 1 des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs sind sämtliche Zulagen, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, darunter auch variable und leistungsabhängige Zulagen wie Nacht- oder Sonntagszulagen bei Berechnung der Sonderzulagen zu berücksichtigen.