Art 2 Abs 2 lit b EuVTVO
Die EuVTVO ist für Anfechtungsklagen nicht anwendbar. Eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel ist daher in einem insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess nicht auszustellen.
Art 2 Abs 2 lit b EuVTVO
Die EuVTVO ist für Anfechtungsklagen nicht anwendbar. Eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel ist daher in einem insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess nicht auszustellen.