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Wann es für grenzüberschreitend tätige Unternehmen keine Übersetzung braucht – ein Beitrag zu Art 8 Nr 1 lit a EuZVO

WissenschaftDr. Jürgen ExnerRZ 2020, 62 Heft 4 v. 15.4.2020

Das Prozessgericht hat bei der Prüfung der Sprachkenntnisse einer juristischen Person iSd Art 8 Nr 1 lit a EuZVO deren gesamte Organisationsstruktur miteinzubeziehen und sich nicht auf deren Organe zu beschränken. Die Beurteilung aller erkennbarer "Anhaltspunkte" hat amtswegig zu erfolgen. Das Beweismaß ist die "hohe Wahrscheinlichkeit". Übt ein Unternehmen Teile seiner Geschäftstätigkeit in der betreffenden Sprache aus und lässt dies auf ein Sprachniveau schließen, das auch die sinnerfassende Kenntnisnahme gerichtlicher Zustellstücke gestattet, liegt ein "Beherrschen der Sprache" vor. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn weite Teile der Leistungen, der Vertragsabschluss (samt AGB) und ein Support in dieser Sprache angeboten werden.

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