Solange die Fristen gem § 1 Abs 1 BG betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz unterbrochen sind, gelten für die mit Zustellnachweis zu erfolgenden Zustellungen der Gerichte Erleichterungen (§ 26a ZustellG):
Solange die Fristen gem § 1 Abs 1 BG betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz unterbrochen sind, gelten für die mit Zustellnachweis zu erfolgenden Zustellungen der Gerichte Erleichterungen (§ 26a ZustellG):