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Art 27 2. COVID-Gesetz (BGBl I 16/2020) Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19

WissenschaftRZ 2020, 56 Heft 4 v. 15.4.2020

Solange die Fristen gem § 1 Abs 1 BG betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz unterbrochen sind, gelten für die mit Zustellnachweis zu erfolgenden Zustellungen der Gerichte Erleichterungen (§ 26a ZustellG):

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