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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ54 (RZ 2020, 44)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2020, 44 Heft 3 v. 15.3.2020

§ 124 Abs 1 und Abs 2 StPO

Biologische Tatortspuren (iSd § 124 Abs 2 StPO) sind (nur) solche Spuren, die behördlich (etwa im Rahmen kriminalpolizeilicher Tatortarbeit) am Tatort aufgefunden und gesichert wurden, nicht aber solche, derer die Behörde außerhalb des Tatorts habhaft wird, mögen sie auch ursprünglich am Tatort entstanden sein.

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