§ 502 Abs 1 ZPO
Hat das Berufungsgericht zum selben Sachverhalt in zwei Verfahren Auffassungen vertreten, die zueinander ausdrücklich im Widerspruch stehen, so kann dies aus Gründen der Rechtssicherheit die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründen.