§ 19 Abs 2 UVG
Eine bloß kurzfristige rückwirkende Einstellung des Bezugs von Vorschüssen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume (hier: drei Monate) steht einer Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen für vor Beginn dieser Unterbrechung des Vorschussbezugs liegende Bezugszeiten nicht entgegen, wenn die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, noch nicht abgelaufen ist.