§ 1 Abs 4 Z 3 IESG
§ 1 Abs 4 Z 3 IESG ist dahingehend auszulegen, dass diese Regelung den Grenzwert auf den Begriff der Stunde als Zeiteinheit bezieht. Der Überstundenzuschlag vervielfacht nicht die geleistete Arbeitszeit, sondern erhöht den Stundenlohn. Dieser ist daher einschließlich allfälliger Zuschläge nur bis zum Grenzbetrag gesichert.