§ 54b Abs 1 EO
Sofern die Voraussetzungen des § 54b Abs 1 Z 1 bis 5 EO erfüllt sind, hat das Gericht über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, also zwingend danach vorzugehen. Ein Wahlrecht steht weder dem betreibenden Gläubiger noch dem Gericht zu. (T1)