Da bei der Bezeichnung der Parteien eines Verfahrens Fehler unterlaufen können, ist in § 235 Abs 5 ZPO die Möglichkeit einer Berichtigung der Parteibezeichnung vorgesehen. Der OGH hat in diesem Zusammenhang auch Berichtigungen zugelassen, die zu einem Personenwechsel geführt haben. Dieser Personenwechsel wird dabei aber scharf vom (grundsätzlich) unzulässigen Parteiwechsel abgegrenzt. Der vorliegende Beitrag möchte aus der Fülle an Einzelfällen Kriterien für die Abgrenzung des Personenwechsels herausarbeiten sowie dogmatische Bedenken darlegen.