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Absonderungsrecht nach § 157 VersVG: Kein Zurückwechseln zur Schuldklage im Rechtsmittelverfahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

WissenschaftMag. Dominik PranklRZ 2020, 8 Heft 1 und 2 v. 15.1.2020

Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in der Prüfungstagsatzung vom Insolvenzverwalter bestritten wurden, müssen – wollen sie weiter am Insolvenzverfahren teilnehmen und an Verteilungen aus der Masse partizipieren – eine Klage auf Feststellung der Richtigkeit oder Rangordnung der streitigen Forderung erheben. Kommt es während dieses Prüfungsprozesses zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ist das Feststellungsbegehren nach stRsp des OGH auf Antrag oder von Amts wegen in ein – aufgrund der "Entstrickung" des Schuldnervermögens nun wieder zulässiges – Leistungsbegehren umzustellen. Eine Umstellung hat auch noch im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen. Das OLG Wien hat diese auf den Prüfungsprozess zugeschnittene Rsp jüngst in einem Verfahren angewandt, das mit Schuldklage eingeleitet und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Absonderungsverfahren fortgesetzt wurde. Hier soll aufgezeigt werden, dass dies mit dem Zweck der Rsp nicht vereinbar ist und das OLG Wien mit dieser E gegen das Neuerungsverbot verstoßen hat. Dieser Anlass soll aber auch genutzt werden, um einige Fragen zur Geltendmachung des Absonderungsrechts nach § 157 VersVG zu streifen.

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