§ 34 Abs 1 Z 13 StGB, § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bezieht sich auch auf immaterielle Schäden, sodass im Fall der durch Publizität bewirkten Beeinträchtigung des Standesansehens vom Fehlen eines Schadens nicht die Rede sein kann.