§ 8a Abs 3 RAO
Der die Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse betreffende § 8a Abs 3 RAO gilt ausnahmslos für jede Anwaltskanzlei, sodass eine Entbindung eines Anwalts, der der Ansicht ist, in seiner Kanzlei lägen keine Risikofaktoren iSd § 8a Abs 3 zweiter Satz RAO vor, keine gesetzliche Deckung findet.