§ 711 ASVG, Art 1 Sonderpensionenbegrenzungsgesetz
Das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I 2014/46 (SpBegrG) erfasst die Ruhens- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen.
Beisatz: Eine von einem Bediensteten eines Landes nach landesgesetzlichen Regeln bezogene Zusatzpension ist als Teil des Gesamtpensionseinkommens im Sinn des § 711 Abs 2 ASVG zu berücksichtigen. (T1)