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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ353 (RZ 2020, 266)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2020, 266 Heft 12 v. 15.12.2020

§§ 252 Abs 1, 281 Abs 1 Z 3 u Abs 3 StPO

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Beurteilung potenzieller Auswirkungen einer Formverletzung auf die Entscheidung nicht an die Urteilsgründe gebunden.

Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO durch Verlesung der Angaben einer namentlich nicht bekannt gegebenen Vertrauensperson und eines verdeckten Ermittlers der Polizei zur Frage unzulässiger Tatprovokation. Nachteiliger Einfluss bejaht, obwohl die Urteilsbegründung auf die Angabe nicht ausdrücklich Bezug nahm. (T1)

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