§ 153 Abs 2 AußStrG 2005
Ist ein geringfügiger Nachlass nicht überschuldet, ist die Bekanntgabe einer Geldforderung im Verlassenschaftsverfahren als Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Übernahme von Bargeld oder Bankguthaben nach § 153 Abs 2 Auß-StrG zu verstehen.