§ 1 Abs 1 AHG, §§ 125 Abs 2, 127 Abs 3 Wr BauO
Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG. Er wird nicht von der Behörde für die Erfüllung "ihrer" Aufgabe "in Pflicht genommen", sondern unterstützt den Bauwerber bei dessen Verpflichtung, den Nachweis der konsensmäßigen Herstellung des Bauvorhabens (durch den Bauführer) zu erbringen.