§ 528 ZPO
Eine Entscheidung, die in weiterer Folge nur für die Entscheidung über die Verfahrenskosten Bedeutung hätte, kann nicht in weiterem Umfang angefochten werden als eine direkte ziffernmäßige Kostenentscheidung.
§ 528 ZPO
Eine Entscheidung, die in weiterer Folge nur für die Entscheidung über die Verfahrenskosten Bedeutung hätte, kann nicht in weiterem Umfang angefochten werden als eine direkte ziffernmäßige Kostenentscheidung.