Art 55 EUV
Weichen die sprachlichen Fassungen einer Unionsvorschrift voneinander ab, so muss die Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden.
20.5.2020, 6 Ob 36/20t (RS0133169)
Art 55 EUV
Weichen die sprachlichen Fassungen einer Unionsvorschrift voneinander ab, so muss die Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden.
20.5.2020, 6 Ob 36/20t (RS0133169)