§§ 13, 31 Abs 1 FinStrG
Bleibt ein Finanzvergehen im Versuchsstadium (§ 13 FinStrG), richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist auch bei Erfolgsdelikten nach dem zweiten Satz des § 31 Abs 1 FinStrG.
§§ 13, 31 Abs 1 FinStrG
Bleibt ein Finanzvergehen im Versuchsstadium (§ 13 FinStrG), richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist auch bei Erfolgsdelikten nach dem zweiten Satz des § 31 Abs 1 FinStrG.