§§ 65 Abs 1, 65a AktG
Die Aktiengesellschaft darf zulässigerweise erworbene eigene Aktien, die nicht die 10%-Grenze überschreiten, auch auf Dauer behalten.
23.4.2020, 6 Ob 56/20h (RS0133131)
§§ 65 Abs 1, 65a AktG
Die Aktiengesellschaft darf zulässigerweise erworbene eigene Aktien, die nicht die 10%-Grenze überschreiten, auch auf Dauer behalten.
23.4.2020, 6 Ob 56/20h (RS0133131)