§ 1319a ABGB
Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen "Weg" im Sinn einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB. Dies gilt auch für den "Übergang" zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.