§§ 201, 202 ABGB, §§ 2 Abs 1 Z 3, 45, 54 Abs 2 AußStrG 2005
Der leibliche Elternteil ist zur Erhebung des Rekurses gegen einen Beschluss
Seite 235
§§ 201, 202 ABGB, §§ 2 Abs 1 Z 3, 45, 54 Abs 2 AußStrG 2005
Der leibliche Elternteil ist zur Erhebung des Rekurses gegen einen Beschluss
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