§ 168 ZPO
Auch wenn ein Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist, genügt für das Ruhen des Verfahrens eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem.
23.1.2020, 6 Ob 216/19m (RS0133047)
§ 168 ZPO
Auch wenn ein Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist, genügt für das Ruhen des Verfahrens eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem.
23.1.2020, 6 Ob 216/19m (RS0133047)