§ 51 Abs 1 Z 4 JN
Bei Streitigkeiten aus Abtretungsverträgen über Geschäftsanteile einer ein Unternehmen betreibenden GmbH besteht auch bei Minderheitsbeteiligungen die handelsgerichtliche Zuständigkeit nach § 51 Abs 1 Z 4 JN, sofern es sich um eine Streitigkeit unmittelbar zwischen den Vertragsteilen (oder ihren Rechtsnachfolgern) handelt und der Vertrag die Grundlage des Klagsanspruchs bildet.