§ 2 Abs 1 Z 4 und Abs 3 FamZeitbG
Eine "dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" liegt – als Teil der Definition des gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG – vor, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgenommen wird und dies in der Absicht geschieht, sie auf Dauer zu führen.