§§ 302, 311 StGB
Echte Realkonkurrenz zwischen § 302 StGB und § 311 StGB ist möglich.
Beisatz: Etwa, wenn die Falschbeurkundung der Verschleierung eines zuvor begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt dient (vgl 14 Os 40/19t). (T1)
§§ 302, 311 StGB
Echte Realkonkurrenz zwischen § 302 StGB und § 311 StGB ist möglich.
Beisatz: Etwa, wenn die Falschbeurkundung der Verschleierung eines zuvor begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt dient (vgl 14 Os 40/19t). (T1)