§§ 120, 123 Abs 2, 128 AußStrG 2005
Die im Rahmen eines Erweiterungsverfahrens in einem Beschluss über die Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter angeordneten Genehmigungsvorbehalte wirken nicht über die rechtskräftige Beendigung des Erweiterungsverfahrens hinaus.