§§ 74 Abs 1 Z 5, 269 Abs 1 u 2 StGB
Tatbestandsmäßig ist auch eine Drohung mit einer Verletzung von öffentlichem Vermögen, wenn der genötigte Beamte für dieses Vermögen verantwortlich ist (so bereits 9 Os 49/82). Beisatz: Hier: Bedrohung eines Justizwachebeamten durch