§ 5 Abs 1 KartG
Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 AEUV nicht verboten, einen bestimmten Preis für angemessen zu erachten und diesen Standpunkt gegebenenfalls in einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu vertreten.