§ 539 ABGB idF ErbRÄG 2015
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 539 ABGB entgegen.
24.4.2020, 2 Ob 100/19y (RS0133137)
§ 539 ABGB idF ErbRÄG 2015
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 539 ABGB entgegen.
24.4.2020, 2 Ob 100/19y (RS0133137)