Art 10 CMR
Jedenfalls solche Schäden, für die der Frachtführer Dritten haftet, sind als Teil seines Vermögensschadens vom Absender nach Art 10 CMR zu ersetzen.
Beisatz: Das heißt, treten Schäden am Betriebsmaterial anderer Personen (hier der Klägerin) als dem Frachtführer (hier der Hauptfrachtführerin) ein, ist der Absender (hier die Beklagte) gemäß Art 10 CMR dem Frachtführer gegenüber jedenfalls ersatzpflichtig, wenn dieser seinerseits gegenüber der geschädigten Person haftet.