Gemäß § 1489 Satz 2, 2. Fall ABGB verjähren Schadenersatzansprüche – unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten – erst dreißig Jahre nach Eintritt des Schadens, wenn dieser aus einer gerichtlich strafbaren Handlung herrührt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese Schnittstelle zwischen Straf- und Zivilrecht und widmet sich der Frage, ob die Norm auf den Strafsatz der strafbaren Handlung oder auf den (davon uU abweichenden) Strafrahmen abstellt.