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Strafsachen § 228 StGB (RZ 2019/15)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2019/15RZ 2019, 115 Heft 6 v. 15.6.2019

§ 228 StGB:

§ 228 StGB dient dem Schutz inländischer öffentlicher Urkunden sowie inländischer öffentlicher Beglaubigungszeichen vor unrichtiger Beurkundung. Beurkundet werden die den Zweck der Errichtung bildenden Tatsachen, die den jeweils maßgebenden Vorschriften zu entnehmen sind.

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