vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ96 (RZ 2019, 113)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 113 Heft 6 v. 15.6.2019

§ 491 Abs 8 StPO

Aus § 491 Abs 8 StPO folgt, dass Strafverfügungen ab ihrer Erlassung, also schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft, Sperrwirkung dahingehend entfalten, dass die neuerliche Verfolgung wegen der damit abgeurteilten Straftat (vorläufig) unzulässig ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!