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Die Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Bestellung eines Zustellkurators

WissenschaftMag. Dr. Dominik RammelmüllerRZ 2019, 100 Heft 6 v. 15.6.2019

Sollte in einem gerichtlichen Verfahren die Bestellung eines Zustellkurators iSd § 116 ZPO erforderlich sein, so stellt sich mitunter im außerstreitigen Verfahren die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit: Gerade die Verfahrensführung von Kindschafts-, Erwachsenenschutzbetreuungs- und Kuratelsangelegenheiten obliegt grundsätzlich einem Rechtspfleger und nicht einem Richter. In § 19 Abs 2 Z 5 lit c RpflG ist der Zustellkurator jedoch nicht ausdrücklich angeführt, weshalb in Lehre und Rsp strittig ist, wer nun für die Bestellung eines Zustellkurators in den genannten Angelegenheiten konkret zuständig ist.

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