§§ 148, 149, 277 Abs 2 ABGB
Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist von einer materiellen Kollision der Interessen des Kindes und der Mutter auszugehen, sodass in der Regel ein Kollisionskurator zu bestellen ist. Die Darlegungslast für besondere Umstände, die im konkreten Fall eine Interessenkollision dennoch ausgeschlossen scheinen lassen, trifft die Mutter.