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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ62 (RZ 2019, 64)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 64 Heft 4 v. 15.4.2019

§ 84 Abs 3 StGB

Erhebliche Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt bereits dann vor, wenn beachtliche physische Kraft in einer Weise eingesetzt wird, die beträchtliche Verletzungen und/oder erhebliche Schmerzen verursachen soll. Demgemäß ist der Tatbestand nicht schon deshalb zu verneinen, wenn solche Folgen nicht eingetreten sind. Maßgeblich sind vielmehr die Handlungsmodalitäten selbst.

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